Der Verein
Der Verein


Vorstand

• Hans-Ulrich Bansche
• Udo Kreissel
• Meyke Schimer

Satzung

§1 Name des Vereins und Sitz

1 Der Verein trägt den Namen "Kult e.V. i.G."
Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
2 Sitz des Vereins ist Magdeburg.
3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins und Grundsätze

Der Verein soll durch die Vorbereitung und Realisierung von Kulturveranstaltungen;

1 Theaterinszenierungen
2 Konzerte
3 Gespräche und Foren
4 Autorenlesungen

• das kulturelle Leben in der Landeshauptstadt Magdeburg durch künstlerisch und kulturell hochwertige Angebote bereichern,
• kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung wecken und entwickeln,
• zur Verbesserung des Images der Landeshauptstadt nach innen und außen beitragen,
• das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an Kultur und kulturpolitische Fragestellungen befördern.

2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen bilden Beschäftigte, die für den Verein Leistungen in Form von Ausstattung, Bühnenbild, Inszenierung und Buchvorlage erbringen. Diesen Vereinsmitgliedern wird dafür eine vorab festgelegte Aufwandsentschädigung gezahlt.

4 Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2 Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils am 1. Januar im Voraus fällig. Über die Höhe und mögliche Ermäßigungen von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
5 Wenn ein Mitglied in grober Weise den Zwecken des Vereins im Sinne von §2 der Satzung zuwider handelt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Für den Beschluss müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder stimmen. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a die Mitgliederversammlung,
b der Vorstand.
c Der Vorstand kann zur Sicherung seiner Aufgabenwahrung einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin bestellen.

§5 Mitgliederversammlung

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zusändig:
a Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das jeweils folgende Geschäftsjahr,
c Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
d Entlastung des Vorstandes,
e Beschlussfassung über Ausschüsse,
f Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit derselben Frist wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zehn Prozent der Mitglieder es verlangen; im Übrigen gilt

§5.1 entsprechend.

6 Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll durch den Schriftführer/die Schriftführerin zu erstellen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§6 Vorstand

1 Der Vorstand des Vereins besteht aus 3, höchsten 7 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende, den Schriftführer/die Schriftführerin, den Kassierer/die Kassiererin und die Beisitzer/Beisitzerinnen. Den Vorstand bilden im Sinne des §26 BGB der Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandmitglied gemeinsam.

2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.

3 Der Vorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder kann der Vorstand in für alle Mitglieder offenen Sitzungen tagen.

4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann Beschlüsse ausnahmsweise im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern nicht ein Vorstandmitglied gegen die übermittelte Vorlage innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich Widerspruch erhebt und auf diese Wirkung in der übermittelten Beschlussvorlage ausdrücklich hingewiesen wurde.

5 Der Vorstand ist ferner zuständig für:
a die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und den Jahresbericht,
b die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung,
c die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
d die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

6 Über die Vorstandssitzungen ist von dem Schriftführer/der Schriftführerin ein Protokoll zu fertigen, das die behandelten Tagesordnungspunkte und den Inhalt der Beschlussfassungen owie das Ergebnis der Abstimmung enthält.

§7 Auflösung des Vereins

1 Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln aller zur Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.

2 Im Falle einer Auflösung ds Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an den Magdeburger Förderkreis krebskranker Kinder e.V., Emanuel Larisch Weg, zu übereignen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§8 Mittel

Die Mittel des Vereins werden durch Zuwendung der fördernden Mitglieder sowie von aktiver Seite aufgebracht. Die Verwendung der Mittel obliegt ausschließlich dem Vorstand.

Zuwachs und Verwendung werden von einem vom Vorstand benannten Mitglied (folgend Revisor) kontrolliert, der dem Vorstand regelmäßg über die Finanzbewegungen informiert.


Magdeburg, im Januar 2003